Zur Finanzierung des Ausbaus erneuerbarer Energien wurde die EEG-Umlage im Jahr 2000 eingeführt. Seit Einführung der Umlage werden Betreiber von erneuerbaren Energie-Anlagen, die Strom in das öffentliche Netz einspeisen, bevorzugt, in dem sie eine finanzielle Förderung für den erzeugten Strom erhalten – die sogenannte Einspeisevergütung oder Marktprämie bei Direktvermarktung. Mögliche Differenzen, die zwischen den Stromproduktionskosten und dem Marktpreis entstehen, gleicht dann die über die EEG-Umlage finanzierte Prämie aus. Die Umlage zahlen dann alle Stromverbraucher anteilmäßig an ihren Strombezugskosten. Das EEG-Gesetz sieht jedoch auch Ausnahmeregelungen vor: bestimmte Unternehmen werden begünstigt oder bestenfalls komplett von der Umlage befreit. Mit der Gesetzesfassung EEG 2017 wurde die Förderung erneuerbarer Energien von politisch festgesetzten Preisen auf wettbewerbliche Ausschreibungen umgestellt.
Unternehmen aus bestimmten Branchen, wie bspw. aus der Chemie- oder Metallindustrie, die einen besonders hohen Stromverbrauch (ab 1 Gigawattstunde pro Jahr) aufweisen, können sich von der EEG-Umlage teilweise oder sogar vollständig befreien lassen. Dadurch können die betroffenen Unternehmen erhebliche Kosten einsparen, um international wettbewerbsfähig zu bleiben. Von den Vergünstigungen kann jedoch nur der Eigenenergiebedarf geltend gemacht werden. Strom, der durch Dritte, wie z.B. externe Handwerker oder Subunternehmer, verbraucht wird, ist von dieser Regelung ausgeschlossen und vollständig umlagepflichtig. Um bei der Abrechnung Kosten einzusparen, müssen die Unternehmen die Strommengen, die mit der EEG-Umlage belastet werden, genau und eichrechtskonform erfassen. Ab dem 01.01.2021 sind die Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet für die Erfassung eichrechtskonforme Messeinrichtungen einzusetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann es zum Verlust der Umlagereduzierung kommen, oder im schlechtesten Fall auch zu Rückzahlungen.
Um die betroffenen Unternehmen bestmöglich und auch fristgerecht bei der Umsetzung zu unterstützen, bietet WALTHER-WERKE ab sofort auch Steckdosenkombinationen mit integrierten, rechtskonformen Energiezählern an. Im Sortiment enthalten sind tragbare Steckdosen-kombinationen, Wandkombinationen sowie Adapterleitungen aus der UniBox-Serie. Alle WALTHER-Produkte sind für eine messgenaue Erfassung von Drittverbrauchsmengen serienmäßig je nach Ausstattung mit 1- oder 3-phasigen, digitalen MID zertifizierten Zählern ausgestattet. Die integrierte Modbus-Schnittstelle ermöglicht eine Anbindung an eine Drittsoftware.
Besonders geeignet für die Erfassung von Drittverbräuchen sind die mobilen Verteiler aus Vollgummi – überall einsatzbereit und äußerst robust. Je nach Anforderung bietet WALTHER-WERKE aber auch flexible und kundenindividuell abgestimmte Lösungen an. Zuvor sollte jedoch immer ein umfassendes Messkonzept zusammen mit einem Wirtschaftsprüfer erstellt werden, um anschließend die Auswahl der passenden Lösungen zu treffen.
Digitale Erfassung von Drittverbrauchsmengen
Mit der kostenlosen App IPD EnergyNote bietet WALTHER-WERKE zusätzlich die Möglichkeit, die erfassten Stromverbrauchsmengen digital zu dokumentieren und zu verwalten. Über die App werden die sogenannten „Dritten“ und alle Verbrauchsdaten pro verwendeten Stromverteiler erfasst und dokumentiert. Alle gespeicherten Werte, wie „Dritte“, Gerätenummern und Stromverbrauchsmengen, können dann anschließend in einer CSV-, XML- oder PDF-Datei ausgegeben und als Nachweis dem Wirtschaftsprüfer vorgelegt werden. Die Benutzeroberfläche ist einfach zu bedienen und absolut anwenderfreundlich. Eine smarte Lösung, um Transparenz zu schaffen und den Verwaltungsaufwand erheblich zu minimieren.
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