Mit 2,3 Kilo liefert er gewichtige Argumente und gehört zur Standardausrüstung von Bauherren, Facherrichtern und Fachplanern. Die Rede ist vom „Beck’schen VOB-Kommentar“ zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil C. Der bewährte, erstmalig im Jahr 2003 erschienene Großkommentar bietet eine durchgehende Erläuterung aller Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) aus der VOB/C und damit die Grundlage für vergaberechtssichere Ausschreibungen. Die nunmehr vierte, im Oktober 2021 erschienene Auflage berücksichtigt die Änderungen der VOB 2019, in der zentrale Normen von den Normungsausschüssen fachtechnisch vollständig überarbeitet wurden. Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Praxis werden ausführlich dargestellt und kommentiert. Der Beck’sche VOB-Kommentar ist unter der ISBN-Nummer 978-3-406-71339-2 bei verschiedenen Verlagen zum Preis von 319 Euro inkl. MwSt. erhältlich.
Haftungsrisiken senken
„Die VOB/C beschreibt die anerkannten Regeln der Technik. Ihre Anwendung senkt die Haftungsrisiken im Schadenfall deutlich. Weichen Baubeteiligte davon ab, müssen sie anderweitig belegen, richtig gehandelt zu haben“, erläutert Hans-Jürgen Schneider, Geschäftsführer von elektroplan schneider in Stadtallendorf, die Bedeutung der VOB. „Der Beck’sche Kommentar zur VOB/C gibt unverzichtbare praktische Hinweise zu ihrer Umsetzung.“ Schneider hat nicht nur an der im Jahr 2019 erschienenen Neufassung der VOB/C ATV DIN 18382 und ATV DIN 18384 mitgearbeitet, sondern auch den Abschnitt VOB ATV DIN 18382 „Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen“ im Beck’schen Kommentar erstellt.
Transparenz für alle
Die VOB/C und erst recht der Beck’sche Kommentar schaffen Transparenz für alle Baubeteiligten. „Der Bauherr kann auf eine vorgabengemäße, fachgerechte und wirtschaftliche sowie komplette und mängelfreie Fertigstellung vertrauen – inklusive einer detaillierten Dokumentation“, meint Schneider. Die ausführende Elektro-Fachfirma erhält vom Auftraggeber die konkretisierten Ausführungsunterlagen, die im Kommentar der VOB/C detailliert beschrieben sind. Die Auftragnehmer können damit Planungen und Material auf Mängel prüfen und sich gegebenenfalls durch Bedenkenhinweise von der Haftung freistellen lassen.
Stressfreier Projektablauf
Nach den Ausführungsunterlagen fertigt die ausführende Elektro-Fachfirma eine Montage- und Werkplanung an, die zur Abstimmung dem Elektro-Fachplanungsbüro zu übergeben ist und nach der die Elektro-Bauleistungen auszuführen sind. Nach deren Fertigstellung hat die ausführende Elektro-Fachfirma die im Kommentar detailliert beschriebenen Revisionsunterlagen zu erstellen und reicht diese mit dem Abnahmeverlangen ein. Die Revisionsunterlagen sind für den späteren Betrieb, die Instandhaltung und zukünftige Erweiterungen erforderlich. Vor der Inbetriebnahme der Elektro-Anlage ist nach Vorgabe des Auftraggebers die Einweisung von Personen durchzuführen.
Mit den kompletten Revisionsunterlagen hat eine förmliche Bauabnahme zu erfolgen. Nach der mängelfreien Abnahme ist das Aufmaß gemäß DIN 18299, Punkt 5 – Abrechnung aufzustellen und einzureichen. Von der ausführenden Elektro-Fachfirma ist dann auch die Schlussrechnung kumulativ aufzustellen und dem Fachplanungsbüro zur Prüfung zuzusenden. Nach Freigabe der Schlussrechnung wird diese vom Fachplanungsbüro an den Auftraggeber gesandt.
„Insgesamt sparen die klaren Festlegungen der VOB/C im gesamten Projektverlauf Zeit und damit Geld“, ist sich Schneider sicher.
Die Baubibel
Die VOB ist ein vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitetes Regelwerk für die Vergabe und die Vertragsbedingungen bei Bauaufträgen. Sie enthält Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) sowie Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen (VOB/C) mit gewerkespezifischen Regelungen in Form von DIN-Normen über Ausführung und Abrechnung der jeweiligen Bauleistungen. In Bauverträgen mit öffentlichen Auftraggebern ist die VOB zwingender Bestandteil, bei Verträgen zwischen privaten Unternehmen wird ihre Anwendung häufig freiwillig vereinbart.
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